Freizeitgruppe Höigümper
Zusammen mehr erleben
gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
I. Name, Zweck und Sitz
Art . 1
Unter dem Namen Höigümper besteht ein nicht gewinnorientierter, politisch und konfessionell
neutraler Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art . 2 Zweck des Vereins sind die Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten ausschliesslich für die Mitglieder. Die Mitglieder organisieren die Aktivitäten unentgeltlich und ohne kommerziellen Hintergrund.
Art . 3
1 Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.
2 Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
3 Sofern die vorliegenden Statuten keine eigene Regelung beinhalten, gelangen die
Bestimmungen von Art. 60 bis 79 ZGB zur Anwendung.
II. Mitgliedschaft
Art . 4
1 Der Verein besteht aus natürlichen Personen.
2 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages.
3 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) eine Austrittserklärung an den Vorstand
b) Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags innert zwei Monaten nach erfolgter Mahnung
c) Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigen Gründen
d) Ableben des Mitgliedes
III. Organisation
Art . 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
• die Vereinsversammlung
• der Vorstand
• zwei Revisorinnen oder Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
Art . 6 Vereinsversammlung
1 Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen
Mitgliedern des Vereins.
2 Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des
Jahres statt und wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen.
3 Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden auf Verlangen von einem Fünftel
der Mitglieder statt oder können nötigenfalls vom Vorstand einberufen werden.
Art . 7 Zuständigkeit der Vereinsversammlung
1 Die Vereinsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
• Verabschiedung und Änderung der Statuten
• Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen oder Revisoren
• Genehmigung der Vereinsziele
• Genehmigung des jährlichen Mitgliederbeitrags auf Antrag des Vorstands
• Genehmigung des Budgets und Abnahme der Jahresrechnung
• Genehmigung der Entschädigung der Vorstandsmitglieder
• Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen oder Revisoren
• Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einer anderen Institution
2 Die Vereinsversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen
Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 8 Tagesordnung der Vereinsversammlung
1 Die Tagesordnung der jährlichen Vereinsversammlung umfasst:
• den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten
• den Bericht der Revisorinnen oder Revisoren
• Genehmigung des Budgets und Abnahme der Jahresrechnung
• die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen oder Revisoren
• andere Vorschläge oder Anträge
• Varia
2 Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich einge-
reichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen)
Vereinsversammlung aufnehmen.
3 Die Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
Art. 9 Durchführung der Vereinsversammlung
1 Die Vereinsversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
2 Beschlüsse der Vereinsversammlung werden unter Vorbehalt von Art. 16 mit einfachem Mehr
der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Leitende den
Stichentscheid.
3 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens zehn Mitglieder dies bean-
tragen, erfolgt die Abstimmung und Wahl geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung
ist nicht möglich.
Art . 10 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern, die jeweils
für ein Jahr von der Vereinsversammlung gewählt werden.
2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Alle Funktionen sind gleichberechtigt.
3 Der Vorstand trifft sich so oft wie die Geschäfte des Vereins es erfordern.
Art. 11 Aufgaben des Vorstands
1 Die Aufgaben des Vorstands sind:
• Leitung des Vereins und Ergreifen aller nötigen Massnahmen zur Erreichung der
Vereinszwecke, namentlich Erstellung des Vereinsprogramms
• Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie
Verwaltung des Vereinsvermögens
• Vorlegen eines Budgets für das laufende Jahr
• Einberufung der ordentlichen oder allenfalls einer ausserordentlichen
Vereinsversammlung
• Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
• Buchführung
• Erteilen von zeitlich begrenzten Aufträgen an Vereinsmitglieder oder an Externe
2 Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der
Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Art. 12 Beschlussfassung und Vertretung durch den Vorstand
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist.
2 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden
Mitglieder.
Art . 13 Revisorinnen oder Revisoren
1 Die Revisorinnen oder Revisoren prüfen die Buchführung des Vereins und legen der
Vereinsversammlung einen Bericht vor.
2 Die Revisorinnen oder Revisoren werden für 3 Jahre gewählt.
Art . 14 Datenschutz
Der Vorstand führt eine Adressliste seiner Mitglieder und verpflichtet sich, keine Daten weiterzugeben.
IV. Finanzen
Art. 15
1 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus
• den ordentlichen Mitgliederbeiträgen
• Spenden und weiteren Zuwendungen.
2 Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung festgelegt. Die
Rechnungstellung erfolgt einmal jährlich nach der Vereinsversammlung für das laufende Jahr
3 Neumitglieder, welche sich nach der Hauptversammlung anmelden, bezahlen den
Jahresbeitrag anteilsmässig.
4 Bei Austritt während des Jahres werden bereits bezahlte Beiträge nicht
zurückerstattet.
5 Die Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
6 Mitglieder, welche im vorangehenden Jahr mindestens sechs Anlässe organisierten,
sind im aktuellen Jahr vom Mitgliederbeitrag befreit.
V. Haftung
Art. 16
1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen;
eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
2 Der Verein haftet nicht für Unfälle bei Vereinsaktivitäten. Die Mitglieder sind für die
Versicherungen selber zuständig.
VI. Auflösung
Art . 17
Die Auflösung des Vereins wird von der Vereinsversammlung beschlossen und erfordert eine Zwei- drittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besteht nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten ein Vermögensüberschuss, geht dieser auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken oder an eine gemeinnützige Organisation über.
Diese Statuten wurden von der Vereinsversammlung am 24. Januar 2015 in Bern angenommen. Sie treten ab sofort in Kraft.
Im Namen des Vereins
Die Vorstandsmitglieder:
Martha Loosli Lilo Maibach
Kasse / Adresse Koordination
Anton Zumkehr Margrit Heiniger
Mitgliederwerbung Programmredaktion
24.01.2015
16.01.2016: Art. 4.1, 4.3c, 16 geändert
28.01.2017: Art. 2 ergänzt, Art. 14 neu, Art. 15, 16, 17: neue Nummerierung