Vereinsstatuten

 

gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

 

I. Name, Zweck und Sitz

Art . 1

Unter dem Namen Höigümper besteht ein nicht gewinnorientierter, politisch und konfessionell

neutraler Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

 

Art . 2 Zweck des Vereins sind die Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten ausschliesslich für die Mitglieder. Die Mitglieder organisieren die Aktivitäten unentgeltlich und ohne kommerziellen Hintergrund.

 

Art . 3

1  Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.

2   Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

3  Sofern die vorliegenden Statuten keine eigene Regelung beinhalten, gelangen die 

   Bestimmungen von Art. 60 bis 79 ZGB zur Anwendung.

 

 

II. Mitgliedschaft

Art . 4

1    Der Verein besteht aus natürlichen Personen.

2    Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages.

3    Die Mitgliedschaft erlischt durch:

   a) eine Austrittserklärung an den Vorstand

   b) Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags innert zwei Monaten nach erfolgter Mahnung  

   c) Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigen Gründen

   d) Ableben des Mitgliedes

 

 

III. Organisation

Art . 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

• die Vereinsversammlung

• der Vorstand

• zwei Revisorinnen oder Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen

 

Art . 6 Vereinsversammlung

1   Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen

   Mitgliedern des Vereins.

2   Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des

   Jahres statt und wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen.

3   Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden auf Verlangen von einem Fünftel

   der Mitglieder statt oder können nötigenfalls vom Vorstand einberufen werden.

 

Art . 7 Zuständigkeit der Vereinsversammlung

1 Die Vereinsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Verabschiedung und Änderung der Statuten

  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen oder Revisoren

  • Genehmigung der Vereinsziele

  • Genehmigung des jährlichen Mitgliederbeitrags auf Antrag des Vorstands

  • Genehmigung des Budgets und Abnahme der Jahresrechnung

  • Genehmigung der Entschädigung der Vorstandsmitglieder

  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen oder Revisoren

  • Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einer anderen Institution

2  Die Vereinsversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen

   Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

 

Art. 8 Tagesordnung der Vereinsversammlung

Die Tagesordnung der jährlichen Vereinsversammlung umfasst:

  • den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten

  • den Bericht der Revisorinnen oder Revisoren

  • Genehmigung des Budgets und Abnahme der Jahresrechnung

  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen oder Revisoren

  • andere Vorschläge oder Anträge

  • Varia

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich einge-

  reichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen)  

  Vereinsversammlung aufnehmen.

Die Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

 

Art. 9 Durchführung der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Beschlüsse der Vereinsversammlung werden unter Vorbehalt von Art. 16 mit einfachem Mehr

  der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Leitende den  

  Stichentscheid.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens zehn Mitglieder dies bean-

  tragen, erfolgt die Abstimmung und Wahl geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung

  ist nicht möglich.

 

Art . 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern, die jeweils

  für ein Jahr von der Vereinsversammlung gewählt werden.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Alle Funktionen sind gleichberechtigt.

Der Vorstand trifft sich so oft wie die Geschäfte des Vereins es erfordern.

 

Art. 11 Aufgaben des Vorstands

1  Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Leitung des Vereins und Ergreifen aller nötigen Massnahmen zur Erreichung der

    Vereinszwecke, namentlich Erstellung des Vereinsprogramms

  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie

    Verwaltung des Vereinsvermögens

  • Vorlegen eines Budgets für das laufende Jahr

  • Einberufung der ordentlichen oder allenfalls einer ausserordentlichen

    Vereinsversammlung

  • Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsversammlung

  • Buchführung

  • Erteilen von zeitlich begrenzten Aufträgen an Vereinsmitglieder oder an Externe

2  Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der

  Vereinsversammlung vorbehalten sind.

 

Art. 12 Beschlussfassung und Vertretung durch den Vorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder

  anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden

  Mitglieder.

 

Art . 13 Revisorinnen oder Revisoren

Die Revisorinnen oder Revisoren prüfen die Buchführung des Vereins und legen der

  Vereinsversammlung einen Bericht vor.

Die Revisorinnen oder Revisoren werden für 3 Jahre gewählt.

 

Art . 14 Datenschutz

Der Vorstand führt eine Adressliste seiner Mitglieder und verpflichtet sich, keine Daten weiterzugeben.

 

 

IV. Finanzen

Art. 15

1  Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus

  • den ordentlichen Mitgliederbeiträgen

  • Spenden und weiteren Zuwendungen.

Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung festgelegt. Die

  Rechnungstellung erfolgt einmal jährlich nach der Vereinsversammlung für das laufende Jahr

Neumitglieder, welche sich nach der Hauptversammlung anmelden, bezahlen den

  Jahresbeitrag anteilsmässig.

Bei Austritt während des Jahres werden bereits bezahlte Beiträge nicht

  zurückerstattet.

Die Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

6  Mitglieder, welche im vorangehenden Jahr mindestens sechs Anlässe organisierten,

  sind im aktuellen Jahr vom Mitgliederbeitrag befreit.

 

V. Haftung

Art. 16

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen;

   eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Der Verein haftet nicht für Unfälle bei Vereinsaktivitäten. Die Mitglieder sind für die

  Versicherungen selber zuständig.

 

VI. Auflösung

Art . 17

Die Auflösung des Vereins wird von der Vereinsversammlung beschlossen und erfordert eine Zwei- drittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besteht nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten ein Vermögensüberschuss, geht dieser auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken oder an eine gemeinnützige Organisation über. 

 

Diese Statuten wurden von der Vereinsversammlung am 24. Januar 2015 in Bern angenommen. Sie treten ab sofort in Kraft.

 

Im Namen des Vereins

Die Vorstandsmitglieder:

 

 

Martha Loosli                                                             Lilo Maibach

Kasse / Adresse                                                        Koordination

 

Anton Zumkehr                                                         Margrit Heiniger

Mitgliederwerbung                                                    Programmredaktion

 

 

24.01.2015

16.01.2016: Art. 4.1, 4.3c, 16 geändert

28.01.2017: Art. 2 ergänzt, Art. 14 neu, Art. 15, 16, 17: neue Nummerierung

 

 
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